UVG Unfallversicherung

Obligatorische Unfallversicherungen gemäss UVG

Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmende gelten Personen, die im Sinne der AHV einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Die Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmenden je nach Tätigkeitsbereich bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder bei den anderen zugelassenen Versicherern (Privatversicherer, Krankenkassen, öffentliche Unfallversicherungskassen) versichern. Versicherte haben Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung bei: Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Die Arbeitgeber tragen die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Die Arbeitnehmenden tragen die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle.

Wenn ein Angestellter einen Unfall erleidet, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet den Lohn in den ersten zwei Tagen zu 100% weiterzuzahlen. Ab dem dritten Tag übernimmt die Versicherung als obligatorischer Unfallversicherer die Lohnfortzahlungspflicht durch Bezahlung des Taggelds.

Frühestens ab dem zweiten Jahr setzen Leistungen der IV ein welche zusammen mit den UVG-Geldern die Finanzierung der Lebenshaltungskosten sicherstellen. Mit Erreichen des Pensionsalters löst die AHV die IV ab. Die Leistungen aus der UVG werden weiterbezahlt.

Die obligatorische Unfallversicherung deckt in einem Schadenfall maximal 80% des letzten Lohnes ab (bis zum UVG-Maximum = CHF 148’200; Stand 01.01.2016). Diese und weitere Lücken können mit der UVG-Zusatzversicherung geschlossen werden.