KTG
Kollektivkranken – Taggeldversicherungen
Als Arbeitgeber sind Sie gemäss Obligationenrecht (Art. 324a) verpflichtet, Ihren Mitarbeitenden bei Krankheit den Lohn weiterzuzahlen.
Wird eine Person aufgrund von einer Krankheit arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Lohnfortzahlung gemäss individueller Vereinbarung im Arbeitsvertrag bzw. der gesetzlichen Mindestvorschrift in OR 324a zu gewährleisten. Nach Ablauf dieser Frist und vor dem Einsetzen von IV- und BVG-Leistungen entstehen für die erkrankte Person erhebliche Lücken. Mit dem Abschluss einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung lässt sich diese Lücke schliessen: Der erkrankte Mitarbeitende erhält während maximal 730 Tagen (abzüglich der vertraglichen Wartefrist) 80 Prozent des letzten Lohnes in Form des Krankentaggeldes ausbezahlt.
Werden Leistungen der IV fällig, koordiniert die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung die Lohnfortzahlung bis zur Leistungserschöpfung. Sollte der Mitarbeiter auch nach zwei Jahren noch arbeitsunfähig sein, werden zusätzlich zur IV Leistungen aus dem BVG fällig.
-Frei wählbare Taggeldleistungen (z.B. 80, 90 oder 100% des AHV-Lohns)
-Individuelle Wartefrist bis zum Einsetzen der Taggeldzahlungen (z.B. 7, 14 oder 30 Tage)
-Leistungsdauer von max. 730 Tagen (abzüglich Wartefrist)
-Möglichkeit, Umfang an die verschiedenen GAVs anzupassen